25.07.2014 · Fachbeitrag · NW-Handel
Rücktritt bei Minderleistung des Motors unter zehn Prozent
| Beim Bruch einer Beschaffenheitsvereinbarung lässt sich die Rücktrittserheblichkeit kaum wegdiskutieren, selbst wenn die Minderleistung des Motors unter zehn Prozent liegt. Ist sie höher, ist der Rücktritt allemal gerechtfertigt, wie ein – auch technisch interessantes – Urteil des LG Nürnberg-Fürth deutlich macht. |
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