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  • 25.07.2014 · Fachbeitrag · NW-Handel

    Rücktritt bei Minderleistung des Motors unter zehn Prozent

    | Beim Bruch einer Beschaffenheitsvereinbarung lässt sich die Rücktrittserheblichkeit kaum wegdiskutieren, selbst wenn die Minderleistung des Motors unter zehn Prozent liegt. Ist sie höher, ist der Rücktritt allemal gerechtfertigt, wie ein – auch technisch interessantes – Urteil des LG Nürnberg-Fürth deutlich macht. |