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  • · Fachbeitrag · NW-Handel

    Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag auch bei Downsizing-Modell

    | Downsizing ist im Automobilbau in - weniger Verbrauch, mehr Umweltschutz durch Reduzierung der Motorleistung. Dass das im konkreten Einzelfall einen Rücktritt von einem NW-Kaufvertrag rechtfertigen kann, zeigt eine Entscheidung des Berliner KG. |

     

    Im August 2009 hatte die Käuferin einen neuen Pkw bestellt, Marke und Typ leider unbekannt. In den Bestellschein wurden die Angaben „Mod 2010“ und „1,4 l (109 PS)“ aufgenommen. Das entsprach der Motorisierung für das Modelljahr 2009. Für das Modelljahr 2010 lag die Beschreibung im Zeitpunkt der Bestellung noch nicht vor. Anfang März 2010 wurde der Neue an die Käuferin ausgeliefert. Noch am selben Tag stellte sie fest: der Hubraum mit 1,4 l stimmt, die Leistung nicht, nur 90 statt 109 PS. Den auf dieses Downsizing gestützten Rücktritt erkannten beide Instanzen an. Für das KG war der gelieferte Wagen eine Falschleistung, ein sogenanntes aliud. Im Wege der Neulieferung lasse sich der Mangel nicht beheben, denn ein Modell 2010 mit 109 PS gäbe es nicht (KG, Urteil vom 27.10. 2011, Az. 23 U 15/11; Abruf-Nr. 120532).

     

    PRAXISHINWEIS | In diesem Fall hilft Ihnen auch ein Hinweis auf den Änderungsvorbehalt im Kleingedruckten (Abschn. IV Nr. 6 NW-Bestellbedingungen) nicht weiter. Selbst wenn diese Klausel gültig sei, so das KG, könne der Klägerin nicht zugemutet werden, sich auf die Änderung der ausdrücklich vereinbarten Motorleistung von 109 auf 90 PS einzulassen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 3 | ID 32338420