· Fachbeitrag · NW-Handel
Wechsel von Nachbesserung auf Neulieferung
| Unter welchen Voraussetzungen der Käufer eines NW von der Nachbesserung auf die Nachlieferung umsteigen darf, ist umstritten. Das LG Hagen nimmt dazu in einem Urteil Stellung und sagt auch, wann der Händler das Recht hat, die Neulieferung aus Kostengründen zu verweigern. |
Wegen überhöhten Ölverbrauchs bei seinem neuen Alfa Romeo 159, 1.8 TBi 16 V war der Käufer wiederholt in der Werkstatt des Händlers. Der konnte sich die Ursache nicht erklären, worauf der Kunde Lieferung eines neuen Alfa verlangte. Dem Händler gelang es jedoch, einen neuen Werkstatttermin zu vereinbaren. Jedoch brachte der dabei vorgenommene Tausch eines Zylinderkopfes entgegen der Vorhersage des Händlers keine Lösung. Nunmehr forderte der Käufer erneut die Lieferung eines anderen Alfa. Das lehnten Händler und Hersteller auch aus Kostengründen ab. Ihre Verteidigung blieb insgesamt ohne Erfolg. Das Gericht gestattete dem Käufer den Wechsel zur Neulieferung. An die zuerst gewählte Nachbesserung sei der Käufer wegen des Misserfolgs nicht mehr gebunden. Den Einwand unverhältnismäßig hoher Kosten wiesen die Richter zurück: Der pauschale Kosten-Einwand reicht nicht. Ferner sei eine Motorinstandsetzung für den Käufer nicht zumutbar (LG Hagen, Urteil vom 29.7.2011, Az: 2 O 50/10; Abruf-Nr. 113339).
PRAXISHINWEIS | Der Händler muss die anfallenden Kosten präzise auflisten, damit das Gericht feststellen kann, ob sie unverhältnismäßig hoch sind. Die Grenze dürfte im „Normalfall“ bei 120 bis 130 Prozent der Kosten zu ziehen sein. Das heißt: Die Kosten einer Ersatzlieferung (mängelfreier Alfa unter Berücksichtigung des Werts des mangelhaften Alfa) müssten in etwa 20 bis 30 Prozent über den Nachbesserungskosten liegen, um von einer Unverhältnismäßigkeit ausgehen zu können. Daneben können aber auch weitere Aspekte wie „Bedeutung des Mangels“ und „erhebliche Unannehmlichkeiten“eine Rolle spielen. |