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BGH-Urteil zu den Desinfektionskosten liegt vor
| Die BGH-Entscheidung zu den Desinfektionskosten ist da. Es ging um eine Desinfektion im Rahmen der Begutachtung durch den Schadengutachter. Der Kern der Entscheidung, der in vielen noch anhängigen Verfahren hilfreich sein wird, wobei sich das bei der Desinfektion durch die Werkstatt nicht unterscheidet, lautet: |
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„Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Ebenso wie die Wahl seines individuellen Hygienekonzepts selbst, steht auch die betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob die hierfür anfallenden Kosten gesondert ausgewiesen oder als interne Kosten der Arbeitssicherung in die Kalkulation des Grundhonorars „eingepreist“ werden, grundsätzlich dem Sachverständigen als Unternehmer zu. Angesichts der nur vorübergehenden Natur jedenfalls der verschiedenen Phasen der Corona-Pandemie mag es sogar ein Ausdruck des Bemühens um Kostentransparenz sein, die Pauschale für die Dauer ihres Anfallens gesondert auszuweisen. Entgegen den Zweifeln des Berufungsgerichts begegnet es daher keinen grundsätzlichen Bedenken, dass der Sachverständige die Corona-Desinfektionspauschale gesondert berechnet hat.“ |
Wichtig | Zurückverwiesen an das Berufungsgericht hat der BGH wegen der Problematik, dass Desinfektionskosten im Rahmen der Begutachtung so selten berechnet werden, dass sich eine Üblichkeit der Kostenhöhe noch nicht herausgebildet hat, was verschiedene Rechtsfragen aufwirft. Das ist bei der Desinfektion im Rahmen der Reparatur sicherlich anders (BGH, Urteil vom 13.12.2022, Az. VI ZR 324/21, Abruf-Nr. 233276).