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  • · Fachbeitrag · Unfallregulierung

    Bei Unfall mit Privatwagen Rückgriff auf Bestandsfahrzeug

    | Bei Beschädigung eines Vorführwagens gibt es im Allgemeinen keinen Ersatz, wenn ein anderes Betriebsfahrzeug einsatzbereit ist. Was aber, wenn der Privatwagen des Autohausinhabers einen Unfallschaden hat? Ist es ihm zumutbar, auf ein zum Verkauf stehendes Fahrzeug zurückzugreifen? Das OLG Düsseldorf hat die Frage bejaht. |

     

    Nach einem Unfall mit seinem privaten Mercedes hatte ein freier Kfz-Händler auf einen Mietwagen verzichtet. Stattdessen verlangte er pro Ausfalltag eine pauschale Nutzungsentschädigung nach der bekannten Tabelle. Der Haftpflichtversicherer lehnte das ab, weil nach seiner Internet-Recherche zum Unfallzeitpunkt mehrere Pkw zum Verkauf gestanden hätten. Auf ein solches Fahrzeug habe der unfallgeschädigte Kfz-Händler problemlos zurückgreifen können. Dem ist das OLG gefolgt. Den Einwand, durch die Nutzung eines der Bestandsfahrzeuge sei ein späterer Verkauf erschwert worden, hat es nicht gelten lassen. Wenn ein Kunde an dem „Ausweichauto“ Interesse gehabt haben sollte, wäre ja ein Wechsel auf ein weiteres Fahrzeug möglich und zumutbar gewesen. Auch zulassungstechnisch sieht das OLG unter Hinweis auf eine Kurzzulassung keine unüberwindbaren Probleme (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2012, Az. I-1 U 108/11; Abruf-Nr. 123049).

     

    PRAXISHINWEIS | Das rechtskräftige Urteil lässt jegliches Fingerspitzengefühl im Hinblick auf die kaufrechtlichen Aspekte vermissen. Was das OLG vom Händler verlangt, schlägt ihm spätestens beim Verkauf des „Ausweichfahrzeugs“ gehörig ins Kontor. Gleichwohl müssen Sie damit rechnen, dass es ein Kfz-Haftpflichtversicherer im Schadenfall aus der Schublade ziehen wird. Dann hilft wahrscheinlich nur ein erneuter Gang vor Gericht.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 4 | ID 35994470