· Fachbeitrag · Werkstatt
Verzögerung bei der Autoreparatur ‒ zwei Gerichte sprechen Ausfallschaden zu
| In Werkstätten machen sich Fachkräftemangel und Lieferprobleme bemerkbar. Eine sofort beginnende Unfallschadenreparatur ist daher eher die Ausnahme. Mit der Überlastung von Werkstätten befassen sich zwei aktuelle Urteile: Das AG Rheinberg hatte zu entscheiden, wie lange der Geschädigte Zeit hatte, sich für oder gegen die Reparatur zu entscheiden; das AG Zittau entschied, wie sich Lieferengpässe und Geldnot auswirken. |
AG Rheinberg spricht Mietwagenkosten für Verzögerungszeit zu
Im Fall vor dem AG Rheinberg hatte der Unfallgeschädigte eine Werkstatt mit der Reparatur seines Wagens beauftragt. Die Werkstatt war derart ausgelastet, dass vom Auftrag bis zum Reparaturbeginn elf Tage vergingen. Der Geschädigte erhielt für die gesamte Zeit einen Mietwagen. Es kam zum Streit mit dem Haftpflichtversicherer, ob die Mietwagenkosten in der Verzögerungszeit zu erstatten seien. Ja, sagt das AG Rheinberg (Urteil vom 03.07.2024, Az. 11 C 16/24, Abruf-Nr. 242788).
Entscheidend war, wie viel Überlegungszeit für die Reparaturentscheidung noch angemessen ist. Der Geschädigte hatte sich fünf Tage nach dem Sachverständigengutachten für die Reparatur entschieden (Unfall am 22.08., Gutachten am 26.08., Entscheidung am 31.08.). Das war noch im Rahmen.
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