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  • · Fachbeitrag · Werkstattrecht

    Der Reparaturvertrag von Anfang bis Ende (Teil 4): Wem gehören die Altteile?

    von Nicole Vater, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Regensburg

    | Nach der Reparatur ist das Interesse an so manch einem übrig gebliebenen Altteil groß. So kann etwa ein LED-Scheinwerfer, bei dem nur eine Aufhängelasche abgerissen ist, noch einen erheblichen Marktwert haben. Der Altmetallwert der Katalysator-Innereien ist auch nicht zu verachten. Doch wem gehören die Altteile? Dem Kunden, der Werkstatt oder bei Unfallreparaturen sogar dem Versicherer? ASR erläutert Ihnen nachfolgend die Details. |

    Grundlegendes zur Eigentumslage der Altteile

    Prinzipiell gehören die Altteile nach der Reparatur weiter demjenigen, der auch Eigentümer vor der Reparatur war. Wenn der Kunde den Wert einiger übrigbleibender Teile selbst erkennt und sie herausverlangt, ist er im Recht. Denn einen automatischen Eigentumsübergang oder einen Überlassungsanspruch der Werkstatt oder des Versicherers kennt das Gesetz nicht.

    Reparaturfall ohne Beteiligung eines Versicherers

    Bei Reparaturen ohne Beteiligung eines Versicherers ist der Werkvertrag auszulegen. Grundsätzlich würde der Kunde wohl irritiert sein, wenn ihm die Werkstatt die alten Teile in den Wagen legt oder auf Mitnahme besteht. Denn dies bedeutet nicht nur, dass Ersatzteile betroffen wären, sondern auch entsorgungsproblematische Flüssigkeiten wie das Altöl. Die Auslegung des Vertrags wird daher regelmäßig ergeben, dass die Werkstatt diese Teile fach- und sachgerecht entsorgen soll. Das entspricht einer lebensnahen und praxisorientierten Auslegung.