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  • · Fachbeitrag · Werkstattrecht

    Haftung für Fehldiagnose bei einem Kostenvoranschlag

    | Da Kostenvoranschläge meist gegen Gebühr erstellt werden, unterliegen Kfz-Betriebe der strengen Werkvertragshaftung, wenn die Fehlerfeststellung unzulänglich ist, weil sie allein auf einem elektronischen Diagnosegerät beruht. So hat das AG Kassel rechtskräftig entschieden. |

     

    Im Urteilsfall hatte der Kunde eine Markenwerkstatt aufgesucht, weil die Servolenkung seines Pkw schwergängig war. Ein Werkstattmitarbeiter führte eine Fehlerdiagnose mit Hilfe eines elektronischen Diagnosegeräts durch. Als Schadensursache wurde ein Ausfall der Pumpe für die Servolenkung angezeigt. Dementsprechend hieß es im Kostenvoranschlag (KVA) „Pumpe defekt“. Der Kunde zahlte für den KVA 94,72 Euro, ließ die Reparatur aber in einer freien Werkstatt durchführen. Diese tauschte die Pumpe aus, doch die Schwergängigkeit der Lenkung blieb. Erst durch die Arbeiten im Motorraum, jedoch vor Ausbau der Pumpe, war erkennbar geworden, dass Korrosion am Kreuzgelenk der Lenkstange die wahre Ursache war. Den Rost zu entfernen, hätte rund 150 Euro gekostet. Für den Tausch der Pumpe musste er Kunde aber 537,04 Euro zahlen. In Höhe der Differenz nahm er bei der Werkstatt, die den KVA erstellt hatte, Regress. Diese habe es fahrlässig versäumt, den Kunden darauf hinzuweisen, dass ihre Fehlerfeststellung mittels Diagnosegerät keine verlässliche Basis, sondern - entgegen der Kundenerwartung - nur eine vorläufige Einschätzung enthalte (AG Kassel, Urteil vom 12.7.2012, Az. 423 C 4454/11; Abruf-Nr. 122785).

     

    PRAXISHINWEIS | Fügen Sie entgeltlich erteilten Kostenvoranschlägen den Hinweis „Diagnose unverbindlich“ als vorgedruckte Formulierung hinzu, um deutlich zu machen, dass eine Fehldiagnose nicht auszuschließen ist, und Sie dafür nicht haftbar gemacht werden können.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 4 | ID 35495770