· Fachbeitrag · Werkstattrecht
Vorsicht bei Pauschalpreisen und Preisabsprachen mit dem Kunden!
von Rechtsanwalt Florian Schmitt, Gräf & Centorbi Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Mainz
| Was klein anfängt, kann schnell zu einer großen Sache werden. Das ist im Werkstatt-Alltag nicht unüblich ‒ gerade bei Elektronikproblemen. Die anfänglich mit dem Kunden vereinbarten Kosten sind dann schnell überstiegen. Was bleibt ist die Frage: Was muss der Kunde schließlich bezahlen? Das hat einen ASR-Leser zu folgender Frage veranlasst. |
Frage: Ein Kunde kam mit Elektronikproblemen zu uns in die Werkstatt. Wir sollten die Ursache für den Fehler finden und ihn beheben. Auf dem Auftrag vermerkte unser Werkstattmeister handschriftlich „1.500 Euro komplett“. Die Fehlersuche zieht sich seit Monaten erfolglos hin; sogar diverse Teile haben wir schon auf Verdacht ausgetauscht. Kurzum: Unsere Kosten übersteigen mittlerweile bei Weitem die vereinbarten 1.500 Euro. Sind wir an den Vermerk unseres Werkstattmeisters gebunden? Oder können wir mehr Geld vom Kunden verlangen?
Antwort: Sie können trotz umfangreicher und kostenintensiver Fehlersuche nicht mehr Geld als vereinbart verlangen. Die konkrete Preisvereinbarung geht hier vor. Sprich: Der Kunde muss nur die 1.500 Euro bezahlen.
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