· Fachbeitrag · Werkstattrecht
Zurückbehaltungsrecht bei Reparaturauftrag durch Dritten
| Ist ein Dritter, und nicht der Eigentümer eines Fahrzeugs der Auftraggeber einer Reparatur, haben Sie als Kfz-Werkstatt kein Werkunternehmerpfandrecht gegenüber dem Eigentümer. Zu dieser - nicht gerade überraschenden Entscheidung - gelangt das OLG Karlsruhe (Urteil vom 16.2.2012, Az. 9 U 168/11; Abruf-Nr. 122541 ). Doch damit sind Ihre Rechte noch längst nicht erschöpft. |
Der Klassiker einer Beauftragung durch einen Dritten ist der Leasingfall. Hat der Leasingnehmer den Reparaturauftrag erteilt und nicht bezahlt und verlangt der Leasinggeber das Fahrzeug heraus, weil die Leasingraten auch nicht bezahlt sind, haben Sie als Kfz-Werkstatt schlechte Karten, was das Werkunternehmerpfandrecht anbelangt.
PRAXISHINWEIS | Als Besitzer des Fahrzeugs kann Ihnen anstelle des Werkunternehmerpfandrechts ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB zustehen. Voraussetzung ist, dass die am Fahrzeug vorgenommene Arbeit eine „notwendige Verwendung“ war. Es muss sich um eine Arbeit handeln, ohne die das Fahrzeug praktisch nicht (legal) nutzbar wäre. Bevor Sie jedoch dieses Recht geltend machen, sollten Sie den konkreten Fall mit Ihrem Anwalt besprechen. |
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Barzahlung bei Abholung und Werkunternehmerpfandrecht“, ASR 5/2009, Seite 17