· Nachricht · Werkstattrecht/Kfz-Versicherung
Kfz-Diebstahl nach Schlüsseleinwurf in Werkstatt-Briefkasten
| Wirft ein Versicherungsnehmer (VN) seinen Autoschlüssel in den Briefkasten eines Autohauses und wird das Fahrzeug anschließend gestohlen, muss ihn der Kaskoversicherer ungekürzt entschädigen, wenn der VN davon ausgehen durfte, dass der Briefkasten ausreichend gesichert ist. Das hat das LG Oldenburg in einem Fall entschieden, in dem der VN aufgrund des äußeren Bilds keine Bedenken haben musste, dass der Schlüssel von Unbefugten entwendet werden würde. |
Im konkreten Fall hat der VN den Fahrzeugschlüssel an einem Sonntag in den Briefkasten einer Werkstatt geworfen. Der Briefkasten befand sich im direkten Eingangsbereich des Autohauses und
- ist in das Gebäude hineingezogen (er liegt zurückgesetzt hinter den Schaufenstern der Ausstellung),
- sieht von außen so aus, als sei er so tief, dass man eingeworfene Teile (z. B. Schlüssel) von außen nicht erreichen und herausholen könne und
- sieht stabil aus, als sei er nicht leicht aufzubrechen.
Nach Ansicht des LG musste der VN bei diesem äußeren Bild keine Bedenken haben, dass der Schlüssel von Unbefugten aus dem Briefkasten herausgenommen werden würde. Zudem habe der VN angegeben, er habe darauf geachtet, dass der Schlüssel nach unten fällt. Vor diesem Hintergrund sah das LG keine Anhaltspunkte dafür, dass der VN grob fahrlässig gegen seine Obliegenheit verstoßen habe (§ 28 Abs. 2 VVG). Folge: Der Kaskoversicherer muss den Schadenersatz ungekürzt ersetzen (LG Oldenburg, Urteil vom 14.10.2020, Az. 13 O 688/20, Abruf-Nr. 220593, rechtskräftig).
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Haftung für Teilediebstahl aus Kundenfahrzeug“, ASR 8/2012, Seite 16 → Abruf-Nr. 34493780
- Beitrag „Nachtannahme mit ungesichertem Briefkasten ist riskant“, ASR 9/2011, Seite 4 → Abruf-Nr. 28500970