· Fachbeitrag · Werkstattrecht/Reparaturkosten
Versicherer kürzt Fehlerspeicher-Auslesen aus den Schadenpositionen ‒ darf er das?
| Es hat gekracht, das beschädigte Fahrzeug kommt in die Werkstatt, die nimmt die notwendigen Reparaturmaßnahmen vor ‒ und dann stellt sich der gegnerische Versicherer quer und kürzt den berechtigten Schadenersatzanspruch des Geschädigten. Oft gehört zu den Positionen, die gekürzt werden, auch das Auslesen des Fehlerspeichers. Ein ASR-Leser fragt, ob der Versicherer hier zu Recht kürzen darf? |
Werkstatt darf Auslesen des Fehlerspeichers berechnen
Die Rechtslage ist eindeutig: Gibt es eine technische Notwendigkeit, den Fehlerspeicher im Zusammenhang mit der Unfallschadenreparatur auszulesen, handelt es sich um Kosten der Schadenbeseitigung. Folglich darf die Werkstatt die Leistung dem Kunden in Rechnung stellen.
Das hat z. B. das AG Gießen bestätigt: „Es liegt auf der Hand, dass alle Handlungen, die im Zusammenhang mit der Reparatur eines Fahrzeugs von einer Werkstatt unternommen und einer konkreten Reparatur zugerechnet werden können, in die Preisbildung, d. h. die Reparaturkosten einfließen. Sowohl die Durchführung einer Probefahrt, als auch das Auslesen eines Fehlerspeichers sind für ein Reparaturunternehmen mit entsprechenden Personalkosten verbunden, die nachvollziehbar an den Auftraggeber weitergegeben werden.“ (AG Gießen, Urteil vom 12.10.2018, Az. 45 C 37/18, Abruf-Nr. 206027).
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