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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    OLG Köln: Zugang zum Fahrzeugdatenstrom muss uneingeschränkt gewährt werden

    von Rechtsanwältin Elisabeth Macher und Rechtsanwalt Paul Schmitz, beide Osborne Clarke, Köln

    | Fahrzeughersteller müssen unabhängigen Reparaturwerkstätten uneingeschränkten Zugang zum Fahrzeugdatenstrom gewähren, ohne dass dieser an eine vorherige Registrierung oder eine Internetverbindung mit einem Server des Herstellers geknüpft werden darf. Dies gilt auch für ältere Fahrzeuge, die vor Geltung der Verordnung (EU) 2018/858 nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt wurden. So hat das OLG Köln kürzlich entschieden. ASR stellt das Urteil vor und erläutert, was es für die Kfz-Branche bedeutet. |

    Zugang zu Fahrzeugdaten ist unabdingbar für die Reparatur

    A.T.U Auto-Teile-Unger GmbH & Co. KG und Carglass GmbH (die Klägerinnen) betreiben unabhängige Reparaturwerkstätten in Deutschland. A.T.U bietet Reparatur- und Wartungsleistungen für Kraftfahrzeuge aller gängigen Marken an, während Carglass auf die Reparatur und den Austausch von Fahrzeugscheiben spezialisiert ist. Beide benötigen für ihre Dienstleistungen Zugang zum Fahrzeugdatenstrom, der über die sog. OBD-Schnittstelle („On-Board-Diagnose“-Schnittstelle) bereitgestellt wird. Dieser Zugriff ist unabdingbar für die Diagnose, Reparatur und Wartung der Fahrzeuge.

     

    Stellantis Europe S.p.A. (Beklagte) stellte den Zugang zu diesen Informationen jedoch nur unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung: Mitarbeiter der Reparaturbetriebe mussten sich zunächst auf einem Online-Portal registrieren und dabei persönliche Daten angeben. Zudem war eine Internetverbindung mit einem Server von Stellantis erforderlich, um die Diagnose durchführen zu können. Die beiden Reparaturunternehmen sahen darin einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2018/858 und verlangten Unterlassung.