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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Autohaus übernimmt Lkw-Führerschein für Mitarbeiter: Das gilt für die Besteuerung

    | Immer weniger Mitarbeiter ‒ oder auch Bewerber ‒ besitzen heutzutage noch einen Lkw-Führerschein. Wird er für den Berufsalltag gebraucht, schicken viele Autohäuser Ihre Mitarbeiter deswegen erneut in die Fahrschule; die Kosten für die Führerscheinerweiterung übernimmt das Autohaus als Arbeitgeber. Doch hat die Kostenübernahme Auswirkungen auf Lohn- und Umsatzsteuer? Das fragt sich ein ASR-Leser. |

     

    Lohnsteuer: Übernahme von Lkw-Führerschein führt nicht zu Arbeitslohn

    Der Führerschein ist grundsätzlich eine private Angelegenheit. Deshalb führt die Übernahme der Kosten für den Erwerb durch Sie als Arbeitgeber beim Mitarbeiter zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn. Anders sieht die Sache aus, wenn es sich nicht um einen „normalen“ Führerschein, sondern um eine spezielle Fahrerlaubnis handelt, die Voraussetzung für die Berufsausübung ist (z. B. Lkw-Führerschein). In dem Fall kann Ihr Mitarbeiter die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen ‒ und dann können Sie diese im Rahmen des Auslagenersatzes nach § 3 Nr. 50 EStG auch steuer- und beitragsfrei übernehmen (BFH, Urteil vom 08.04.1964, Az. VI 251/63 U).

     

    Entsprechendes ergibt sich auch aus einem Schreiben des Bayrischen Staatsministeriums der Finanzen vom 16.06.2004 (Az. 34 ‒ S 2337 ‒ 158-25617/04). Darin wurde festgelegt, dass die Kostenübernahme der Gemeinde für einen C 1/C-Führerschein der Feuerwehrleute nicht zu einem geldwerten Vorteil führt, weil die Kostenübernahme im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt (R 19.7 LStR).