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  • · Fachbeitrag · Ausfuhrlieferungen

    Für den Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug?

    von Steuerberater Hans-Georg Janzen, Kanzlei Dr. von der Hardt & Partner, Münster

    | Mit seiner Frage zum Thema „für den Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug“ erweitert ein Leser das Themen-Spektrum, das wir in der April-Ausgabe 2012 aufgegriffen haben. Zudem möchte er wissen, wie man den Wohnort bzw. Wohnsitz des ausländischen Abnehmers belegt. |

     

    Frage 1: Wir importieren junge Gebrauchte unter anderem aus Frankreich, Italien und Spanien. In den meisten dieser Länder gibt es keine Abmeldepflicht bzw. die Pflicht, die am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ungültig zu machen. Da deutsche Zulassungsstellen - aber auch ausländische wie zum Beispiel in Norwegen - oft nach den alten ausländischen Kennzeichen fragen, bevor sie es zulassen, demontieren wir die ausländischen Kennzeichen und legen sie in den Kofferraum des Fahrzeugs. Sind solche Fahrzeuge auch dann als für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge zu berücksichtigen, wenn eine Spedition (Versendungsfall) sie auf einem Lkw-Anhänger in das Drittland transportiert?

     

    Unsere Antwort: Unseres Erachtens ist das Fahrzeug nicht zum Straßenverkehr zugelassen, weil kein amtliches Kennzeichen angebracht ist. Mit so einem Fahrzeug kann man sich auf deutschen Straßen nicht bewegen. Somit bestehen keine erhöhten Nachweispflichten.