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  • · Fachbeitrag · Ausfuhrlieferungen

    Praxisfrage zur zoll- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Kfz-Exporten in Drittländer

    | Ein Leser hat sich mit einer Praxisfrage zur zoll- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Kfz-Exporten in Drittländer an die Redaktion gewandt. Er möchte wissen, ob die Belege, die er zur Kontrolle der Warenausfuhr erhebt, für die steuerfreie Lieferung ausreichend sind. Unser Experte, Steuerberater Hans-Georg Janzen aus Münster kommt in seiner Antwort zu dem Ergebnis, dass in zwei der drei angesprochenen Fälle das PDF-Dokument „Ausgangsvermerk“ für den Nachweis der Warenausfuhr ausreicht. |

    Praxisfrage unseres Lesers

    In diesem Jahr haben wir vermehrt Kfz-Exporte in Drittländer (nicht in EFTA-Staaten [Anm. der Redaktion: Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein]). Laut Zollamt wird für den Export in mehreren Kategorien entschieden. Der Text wird vom Zollamt vorgegeben:

     

    • Vom Zoll vorgegebener Text

    Warenausfuhr auf eigener Achse

    Warenausfuhr auf Transportmitteln

    2.1.1 Bei Warenausfuhr auf eigener Achse wird nach 2 Kategorien in der Zollerklärung entschieden:

    • 2.1.1a Ausfuhr mit Internationaler Zulassung und Ausfuhrkennzeichen - Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke kann erstellt werden. Zollkennziffer 9DEG
    • 2.1.1b Ausfuhr ohne Internationale Zulassung und Ausfuhrkennzeichen - Ausfuhrnachweis gilt nicht für Umsatzsteuerzwecke. Die Ausfuhr erfolgt hier mit Kurzzeitkennzeichen, die der Kunde selbst besorgt. Zollkennziffer 9DEH

    2.2.1 Die Warenausfuhr auf Transportmitteln erfolgt in der Regel per LKW oder PKW mit Anhänger.

    • 2.2.1a Text der Zollerklärung: Ausfuhr ohne Internationale Zulassung und Ausfuhrkennzeichen - Ausfuhrnachweis gilt nicht für Umsatzsteuerzwecke. Zollkennziffer 9DEH