· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Geschenke an Geschäftsfreunde: Die 35-Euro-Grenze gilt mit Steuer
| Übernehmen Sie für Geschenke an Geschäftsfreunde zusätzlich die Steuer, die durch die Zuwendung ausgelöst wird, dürfen Sie die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehen, wenn der Wert der Zuwendung zusammen mit der Steuer 35 Euro übersteigt. Das hat der BFH entschieden. Erfahren Sie, wie Sie rechnen müssen. |
Hintergrund | Geschenke an Geschäftspartner können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Müssten diese den Wert des Geschenks versteuern, würde der Zweck des Geschenks vereitelt. Deshalb dürfen Sie die Einkommensteuer des Beschenkten übernehmen, die auf das Geschenk entfällt. Der pauschale Steuersatz beträgt 30 Prozent (§ 37b EStG).
Bezahlte Pauschalsteuer ist „weiteres Geschenk“
Die Übernahme der Versteuerung ist nach Auffassung des BFH ebenfalls ein Geschenk, nämlich ein „Steuergeschenk“. Und dieses teilt das steuerliche Schicksal der Zuwendung. Ein Betriebsausgabenabzug scheidet deshalb aus, wenn der Wert des Geschenks zuzüglich Pauschalsteuer 35 Euro übersteigt. Damit gilt das Abzugsverbot auch dann, wenn die 35-Euro-Grenze nur wegen der Pauschalsteuer überschritten wird (BFH, Urteil vom 30.03.2017, Az. IV R 13/14, Abruf-Nr. 194363).
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