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  • 22.07.2016 · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Werbegeschenk nur bei richtiger Verbuchung abziehbar

    | Wenn Sie als Unternehmer Ihren Kunden und Geschäftspartnern einen hochwertigen Kalender mit Firmenlogo schenken, dürfen Sie diese Kosten nicht als „Werbeaufwendungen“ buchen. Es droht der Verlust des Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzugs. Das lehrt eine Entscheidung des FG Baden-Württemberg. |