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  • · Fachbeitrag · Betriebsveranstaltung/Lohnsteuer

    Aufwendungen für die Teilnahme von Angehörigen an Betriebsveranstaltungen richtig behandeln

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München

    | Jahrelang war bei der steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen, an denen Angehörige teilnehmen, klar: Die Aufwendungen wurden dem jeweiligen Mitarbeiter zugerechnet. Das sah der BFH im letzten Jahr anders. Er rechnet den Aufwand für Angehörige nicht dem Mitarbeiter zu. Die Finanzverwaltung hat sich noch nicht geäußert. Das wirft in der Praxis die Frage auf, wie Sie als Arbeitgeber die Kosten für den Angehörigen konkret behandeln sollen. Der folgende Beitrag gibt darauf eine Antwort. |

    Eigenbetriebliches Interesse versus Arbeitslohn

    Betriebsveranstaltungen sollen den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander fördern und das Betriebsklima verbessern (Abschnitt R 19.5 Abs. 2 Satz 1 Lohnsteuer-Richtlinien). Eine „Belohnung“ steht nicht im Vordergrund. Daher führen Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen als Leistung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse grundsätzlich nicht zu Arbeitslohn.

     

    Allerdings liegt Arbeitslohn vor, wenn den teilnehmenden Mitarbeitern Vorteile von einem solchen Eigengewicht zugewendet werden, dass von einem eigenbetrieblichen Interesse nicht mehr ausgegangen werden kann (BFH, Urteil vom 16.11.2005, Az. VI R 151/00; Abruf-Nr. 053729). Zur Abgrenzung gibt es die Grenze von derzeit 110 Euro inklusive Umsatzsteuer je Mitarbeiter. Sie gilt für zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr.