· Fachbeitrag · Bilanz
Das Leasing-Restwertmodell der Audi AG wird von der Finanzverwaltung falsch interpretiert
von Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Jürgen Troost, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. von der Hardt & Partner, Münster
| Die OFD Frankfurt hat eine - nach eigenen Angaben - bundeseinheitlich abgestimmte Verfügung zum Leasing-Restwertmodell der Audi AG veröffentlicht. Deren Inhalt wird nun in Betriebsprüfungen so interpretiert, dass für den Gesamtzusammenhang - Verkauf eines Neuwagens der Audi AG an die Leasinggesellschaft mit Rücknahmeoption zuzüglich Absicherung über dieses Restwertmodell - keine Rückstellung oder Verbindlichkeit passiviert werden darf. Die vertretene Auffassung kann aber allenfalls für eine isolierende Betrachtung des Restwertmodells Gültigkeit haben. |
Die Formulierung in der Verfügung, die nahelegt, auch das Neuwagengeschäft mit der Leasinggesellschaft und die Option zur Rückgabe seien Bestandteil des Restwertmodells und damit entfiele insgesamt eine Passivierung, ist unzutreffend - ein Nichtanwendungserlass durch die Hintertür. Vielmehr gilt:
Isolierende Betrachtung der einzelnen Vertragsverhältnisse
Nach zwei eindeutigen BFH-Entscheidungen und deren Anerkennung seitens der Finanzverwaltung durch das BMF-Schreiben vom 12. Oktober 2011 gilt uneingeschränkt auch im Bereich des Leasing-Restwertmodells der Audi AG:
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