· Fachbeitrag · Photovoltaik auf dem Autohaus
PV-Anlage und „Einzelunternehmen Autohaus“ bilden zwei Betriebe: So erfolgt die Besteuerung
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Autohäuser haben einen hohen Stromverbrauch. Das ist Fakt. Ebenfalls Fakt ist, dass die meisten Autohäuser über große Dachflächen verfügen. Da drängt sich ein Gedanke nahezu auf: Photovoltaik. Bei aller Euphorie darf die Besteuerung aber nicht in Vergessenheit geraten ‒ und die variiert je nach Größe der PV-Anlage und in Abhängigkeit von der Rechtsform des Auto- hauses. Was ertrag- und umsatzsteuerlich gilt, wenn Sie Ihr Autohaus als Einzelunternehmen führen und die PV-Anlage als gesonderten Gewerbetrieb betreiben, zeigt Teil 3 der ASR-Serie „Photovoltaik auf dem Autohaus“. |
PV-Anlage und Einzelunternehmen bilden zwei Betriebe
Sie führen Ihr Autohaus in der Rechtsform „Einzelunternehmen“ und wollen die PV-Anlage als gesonderten Gewerbebetrieb betreiben? Dann kann das Autohaus bedenkenlos die PV-Anlage betreiben. Einzige Bedingung: Der von der PV-Anlage erzeugte Strom darf nur zu maximal 50 Prozent im Autohaus verbraucht werden (BMF, Schreiben vom 17.07.2023, Az. IV C 6 ‒ S 2121/23/10001 :001, Abruf-Nr. 236439, Rz. 26). Übersteigt der Stromverbrauch die 50-Prozent-Grenze, handelt es sich bei Autohaus und PV-Anlage um einen einheitlichen Gewerbebetrieb, weil sich die beiden dann gegenseitig stützen und ergänzen.
Wichtig | Den erzeugten und nicht vom Autohaus verbrauchten Strom können Sie gegen eine EEG-Vergütung in das Stromnetz einspeisen. Den im Autohaus verbrauchten Strom dürfen Sie hingegen nicht an dieses verkaufen. Und zwar, weil Sie, sprich dieselbe Person, Betreiber des Autohauses und der PV-Anlage sind und jede Vereinbarung über den Stromverkauf ein nicht anzuerkennendes Insichgeschäft wäre (§ 181 BGB). Deshalb müssen Sie den erzeugten und im Autohaus verbrauchten Strom lediglich aus dem Betriebsvermögen der PV-Anlage in das Betriebsvermögen des Autohauses überführen. Der Ansatz erfolgt nach § 6 Abs. 5 S. 1 EStG mit den anteiligen Herstellungskosten (BMF, Schreiben vom 17.07.2023, Rz. 27).
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