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  • · Fachbeitrag · Bilanz/Umsatzsteuer

    Neue GoBD haben Umsatzsteuer verstärkt im Blick

    von Steuerberater und Dipl.-Finanzwirt (FH) Ronny Langer, Kanzlei Küffner Maunz Langer Zugmaier (KMLZ), München

    | Seit 1. Januar 2015 gelten die neuen „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD). Die GoBD bringen keine revolutionären Änderungen. Auffällig ist jedoch der häufige Bezug zur Umsatzsteuer. Der folgende Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick über die umsatzsteuerlich relevanten Punkte und gibt Ihnen Empfehlungen, wie Sie die GoDB in Ihrem Autohaus oder Kfz-Betrieb handhaben sollten. |

    Hintergrund der neuen GoBD

    Mit den GoBD hat das BMF die aus dem Jahr 1995 stammenden „Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme“ (GoBS) und die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ (GDPdU) aus dem Jahr 2001 umfassend überarbeitet und zusammengefasst (BMF, Schreiben vom 14.11.2014, Az. IV A 4 - S 0316/13/10003, Abruf-Nr. 143316).

     

    Die stark ertragsteuerliche Prägung ist in den GoBD geblieben. Allerdings wurden auffällig viele Verweise zu umsatzsteuerlichen Normen und Sachverhalten aufgenommen. Das Umsatzsteuerrecht verpflichtet Sie, Aufzeichnungen vorzunehmen und Unterlagen aufzubewahren (siehe etwa §§ 22 und 14b UStG). Hierbei müssen Sie die Ordnungsvorschriften der §§ 145 bis 148 AO beachten. In den neuen GoBD erläutert die Finanzverwaltung, wie die Ordnungsvorschriften ihrer Auffassung nach zu verstehen sind, wenn Aufzeichnung und Aufbewahrung mithilfe von Datenverarbeitungssystemen erfolgen.