· Fachbeitrag · Buchführung
BMF passt GoBD an technische Entwicklungen an
von Steuerberater und Dipl.-Finanzwirt (FH) Ronny Langer, Kanzlei Küffner Maunz Langer Zugmaier (KMLZ), München
| Das BMF hat am 28.11.2019 die überarbeiteten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht. Mit dem Schreiben passt das BMF die seit fünf Jahren gültige Fassung an die technischen Entwicklungen an: Die Digitalisierung von Belegen und die Konvertierung elektronischer Belege sowie die Aufbewahrung elektronischer Aufzeichnungen im Ausland werden vereinfacht. Die Bedeutung von Verfahrensdokumentationen wird weiter in den Fokus gerückt. |
Belege erfassen nun auch per Smartphone zulässig
Die für die Praxis wohl relevanteste Änderung: Bildlich erfasste Belege ‒ egal mit welchem technischen Hilfsmittel ‒ werden steuerlich anerkannt. Das beseitigt bislang bestehende Rechtsunsicherheiten.
Belege, die in Papierform empfangen wurden, können nun sowohl mit Smartphones und anderen mobilen Geräten als auch weiterhin klassisch mit Multifunktionsgeräten und Scan-Straßen gescannt oder fotografiert werden (BMF, Schreiben vom 28.11.2019, Az. IV A 4 ‒ S 0316/19/10003 :001, Abruf-Nr. 212816).
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