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Elektronische Kasse: TSE muss erst am 30.09.2020 vorliegen
| Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 01.01.2020 mittels einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen geschützt sein. Das regelt § 146a AO . Die TSE muss durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert sein. Das Problem ist aber, dass es nicht ausreichend zertifizierte TSE gibt. Deshalb hat das BMF jetzt reagiert und eine zusätzliche Frist bis zum 30.09.2020 eingeräumt. |
Das BMF wörtlich: „Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30.09.2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Die Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO bleibt hiervon unberührt“ (BMF, Schreiben vom 06.11.2019, Az. IV A 4 ‒ S 0319/19/10002 :001, Abruf-Nr. 212154).
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Nicht manipulierbare Kasse: Der Erlass aus dem BMF und wie Sie darauf reagieren sollten“, ASR 11/2019, Seite 18 → Abruf-Nr. 46105490