· Fachbeitrag · Buchführung
Kassenführung ab dem 01.04.2021: Das müssen Sie zur TSE-Pflicht wissen
von Diplom-Finanzwirt (FH) Tobias Teutemacher, Greven
| Am 31.03.2021 enden die Nichtbeanstandungsregeln der Länder in Bezug auf die Pflicht zur Aufrüstung der Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Jetzt wird es also ernst: Prüfer werden vermehrt Kassen-Nachschauen durchführen, auch in Autohäusern. Wer die Pflicht mangelhaft umsetzt, riskiert hohe Bußgelder. Erfahren Sie, wie Sie diese Gefahr vermeiden. |
Für wen gilt die TSE-Pflicht?
Sie müssen in Ihrem Autohaus die Kassen mit einer TSE aufrüsten, wenn Sie aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder „andere Vorgänge“ mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfassen.
Wichtig | Betroffen sind elektronische Aufzeichnungssysteme, wie z. B. elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen (§ 1 S. 1 KassenSichV), also z. B. Warenwirtschaftssysteme mit Kassenmodul/-funktion. Maßgeblich ist, ob Sie mit den in Ihren Autohäusern eingesetzten Software- und Hardwaresystemen „bare“ Geschäftsvorfälle abwickeln können. Entscheidend ist die Funktionsweise, nicht die tatsächliche Nutzung. Ausgenommen sind u. a. elektronische Buchhaltungsprogramme (§ 1 S. 2 KassenSichV). Ihre Systeme müssen auch die strengen Anforderungen der GoBD erfüllen.
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