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Elektronische Kasse: Übergangsfrist für TSE endet am 30.09.2020
| Am 30.09.2020 endet die Übergangsfrist für die seit 01.01.2020 geltende Pflicht, eine elektronische Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten. Darauf hat das BMF in einem am 11.09.2020 veröffentlichten Schreiben hingewiesen. |
Hintergrund | Dem BMF ist es offenbar ein Dorn im Auge, dass die meisten Bundesländer die Übergangs-/Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31.03.2021 verlängert haben, wenn zumindest der Nachweis über eine verbindliche Bestellung der TSE vorliegt bzw. die TSE-Installation nachweisbar bis zum 30.08.2020 (Berlin), 31.08.2020 (Brandenburg und Niedersachsen) bzw. 30.09.2020 verbindlich beauftragt worden ist. Das BMF hat daher deutlich gemacht, dass das BMF-Schreiben vom 06.11.2019 (Az. IV A 4 ‒ S 0319/19/10002 :001, Abruf-Nr. 212154) weiterhin gilt und Erleichterungen bei der Aufzeichnungspflicht nach § 148 AO nicht antragslos gewährt werden können (BMF, Schreiben vom 18.08.2020, Az. IV A 4 ‒ S 0319/20/10002 :003, Abruf-Nr. 217810).
PRAXISTIPP | Lassen Sie Ihre elektronische Kasse möglichst umgehend mit einer zertifizierten TSE versehen. Eine solche brauchen Sie übrigens auch dann, wenn Ihre elektronische Kasse ein Modul Ihres Warenwirtschafts- oder Dealer-Management-Systems ist. |
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Elektronische Kasse: TSE muss erst am 30.09.2020 vorliegen“, ASR 12/2019, Seite 1 → Abruf-Nr. 46226021
- Beitrag „Nicht manipulierbare Kasse: Der Erlass aus dem BMF und wie Sie darauf reagieren sollten“, ASR 11/2019, Seite 18 → Abruf-Nr. 46105490