· Fachbeitrag · Dienstwagen
Mit etwas mehr Verwaltungsaufwand weniger Steuern auf die Privatnutzung zahlen
von Dr. Claudia Rademacher-Gottwald, Dipl.- Kauffrau, Dipl.-Finanzwirtin, FOM - Hochschulstudienzentrum Berlin
| Die nicht als Betriebsausgabe abzugsfähige Umsatzsteuer für die Privatnutzung eines Dienstwagens muss nicht anhand der Ein-Prozent-Regel ermittelt werden, wenn kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorgelegt wird. Nach Ansicht des BFH kann sie auch nach umsatzsteuerlichen Grundsätzen ermittelt werden. Damit sinkt die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer, wenn die tatsächlichen Kosten der privaten Fahrzeugnutzung mit Vorsteuerbelastung einen bestimmten Prozentsatz des Bruttolistenpreises nicht überschreiten. |
Die positive Entscheidung des BFH
In seinem Urteil lässt es der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung zu, dass die ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Umsatzsteuer auf die Privatnutzung nach umsatzsteuerlichen Grundsätzen ermittelt wird. Und zwar auch dann, wenn die Privatnutzung ertragsteuerlich nach der Ein-Prozent-Regel bewertet wird (Urteil vom 7.12.2010, Az: VIII R 54/07; Abruf-Nr. 110458).
Folge des Urteils: Die Umsatzsteuer, die der Unternehmer tatsächlich für die Privatnutzung schuldet (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG), stimmt mit der Umsatzsteuer überein, die den ertragsteuerlichen Gewinn nicht mindern darf (§ 12 Nr. 3 EStG).
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