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  • 04.02.2025 · Nachricht · Dienstwagenüberlassung

    BFH: Nur „arbeitgebertypische“ Kosten mindern geldwerten Vorteil bei der Ein-Prozent-Regelung

    | Den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Fahrzeugs können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen als Einzelkosten mindern, die bei einer – hypothetischen – Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regelung erfasst wären. Das hat der BFH klargestellt. |