· Fachbeitrag · Differenzbesteuerung
Risiken beim Ankauf von differenzbesteuerten Fahrzeugen von außerhalb der Kfz-Branche
von Steuerberater Hans-Georg Janzen, Kanzlei Dr. von der Hardt & Partner, Münster
| Der differenzbesteuerte Ankauf eines Fahrzeugs von einem Unternehmen außerhalb der Kfz-Branche ist mit dem Risiko behaftet, dass Sie als Kfz-Händler beim Weiterverkauf des Fahrzeugs die Differenzbesteuerung nicht anwenden können. Denn nur, wenn der Verkäufer ein „Wiederverkäufer“ ist, darf er das Fahrzeug differenzbesteuert verkaufen. Einem Kioskbesitzer hat der BFH jüngst diese Eigenschaft abgesprochen. |
Dem Fahrzeug verkaufenden Kioskbesitzer ...
Ein Kioskbesitzer mit Lotto- und Totoannahmestelle, Reiseagentur und einem Einzelhandel mit Tabakwaren, Zeitschriften und Süßwaren erwarb vom Autohaus A in regelmäßigen Abständen einen neuen oder gebrauchten Pkw. Diesen ordnete er jeweils seinem Unternehmensvermögen zu und gab ihn bei einer Ersatzbeschaffung regelmäßig in Zahlung. So auch ein Fahrzeug, das er zwei Jahre vorher von A differenzbesteuert nach § 25a UStG ohne Umsatzsteuer erworben hatte. Auf dieses Veräußerungsgeschäft wendete der Kioskbesitzer die Differenzbesteuerung an. Zu Unrecht, wie jetzt der BFH entschied (Urteil vom 29.6.2011, Az: XI R 15/10; Abruf-Nr. 112925).
... fehlte die Wiederverkäufer-Eigenschaft
Die Differenzbesteuerung ist unter anderem davon abhängig, dass der Veräußerer ein Wiederverkäufer ist. Wiederverkäufer ist, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Das ist nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen seiner normalen Tätigkeit, Gebrauchtgegenstände an- und verkauft (Abschn. 25a.1 Abs. 2 Umsatzeuer-Anwendungserlass [UStAE]). Dem Kioskbesitzer fehlte daher die Wiederverkäufer-Eigenschaft, weil er nicht üblicherweise gebrauchte Fahrzeuge an- und verkauft.
Keine Differenzbesteuerung beim Weiterverkauf
Für Sie als Kfz-Händler hat das zur Folge, dass Sie die Differenzbesteuerung beim Weiterverkauf des Fahrzeugs nicht anwenden dürfen (Abschn. 25a.1 Abs. 5 Nr. 5 UStAE). Tun Sie es dennoch, weil Sie glauben, dazu berechtigt zu sein, wird der Fiskus von Ihnen die Umsatzsteuer auf den Verkauf nachfordern. Ob Sie sich auf Gutglaubensschutz berufen können, ist ungeklärt.
Praxishinweise | |
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