· Fachbeitrag · Differenzbesteuerung
Verkauf von Fahrzeugen „zum Ausschlachten“: Ist die Differenzbesteuerung anwendbar?
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Endgültig stillgelegte Fahrzeuge können als Gebrauchtgegenstände differenzbesteuert „zum Ausschlachten“ weiterverkauft werden. Das hat kürzlich der EuGH entschieden. Mit dem Urteil bleibt er auf der Linie seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2017 zum Verkauf einzelner vorab ausgebauter Ersatzteile. ASR wirft einen Blick auf die aktuelle EuGH-Entscheidung zur Differenzbesteuerung. |
So ist der Weiterverkauf von Ersatzteilen aus Alt-Kfz geregelt
Bereits im Jahr 2017 hat der EuGH entschieden, dass ein Verwerter aus von Privat angekauften Alt- und Schrottfahrzeugen ausgebaute Gebrauchtteile ‒ unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 311 MwStSystRL, in Deutschland § 25a UStG ‒ differenzbesteuert verkaufen darf (EuGH, Urteil vom 18.01.2017, Rs. C-471/15, Abruf-Nr. 192086). Dieser Rechtsauffassung hat sich auch die deutsche Finanzverwaltung angeschlossen (Abschn. 25a.1 Abs. 4 S. 4 UStAE).
Für die Praxis lässt sich das EuGH-Urteil bzw. die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung wie folgt zusammenfassen:
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