· Fachbeitrag · Elektromobilität/Lohnsteuer/Sozialversicherung
Neue Details zur Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern seit 01.01.2020
von Steuerberater, Dipl. Finanzwirt (FH) Michael Heuser, Alfter/Bonn
| Die Finanzverwaltung hat die Spielregeln für die steuerliche Überlassung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern präzisiert. Konkret sind es die Fälle, in denen die Überlassung nicht steuerfrei ist. |
Überlassung zusätzlich ‒ ja oder nein?
Bei der Überlassung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern an Mitarbeiter zu deren Privatnutzung ist zu entscheiden, ob diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt oder mittels Gehaltsumwandlung durchgeführt wird. Die lohnsteuerlichen Spielregeln sind unterschiedlich:
Steuerfreie Überlassungen
Die zusätzliche Überlassung ist seit dem 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG, § 52 Abs. 4 S. 7, Abs. 12 S. 2 EStG) und zugleich auch beitragsfrei (§ 14 SGB IV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).
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