· Fachbeitrag · Garantiezusagen
Update „Garantiezusagen“: Wie sieht die Praxis zehn Monate nach der Rechtsänderung aus?
von Steuerberater und Dipl.-Bw. Jörg Wagner und Steuerberater Enrico Pallucci, Leistner - Ebert - Wagner, Idstein
| Seit 01.01.2023 gilt: Wird eine Garantiezusage als Versicherungsleistung eingeordnet, unterliegt sie der Versicherungsteuer. Ein Blick in die Praxis zeigt jedoch, dass viele Kfz-Händler das Thema „Garantiezusagen“ noch nicht gelöst haben. Deshalb stellt ASR in einer zweiteiligen Serie zwei Modelle vor, die sich in der Praxis bewährt haben. In Teil 1 berichten Leistner und Palucci aus ihrer Beraterpraxis, wie Sie mit dem Modell „Gruppenversicherungsvertrag“ die Versicherungsteuerpflicht vermeiden. |
Neue Grundsätze für Garantiezusagen seit dem 01.01.2023
Seit dem 01.01.2023 gelten geänderte Grundsätze für Garantiezusagen. Konkret bedeutet das: Wird eine Garantiezusage als Versicherungsleistung eingeordnet, unterliegt sie zum einen der Versicherungsteuer und zum anderen handelt es sich um eine umsatzsteuerfreie Ausgangsleistung, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Hintergrund | Die Rechtsänderung geht zurück auf ein Urteil des BFH aus dem Jahr 2018 (BFH, Urteil vom 14.11.2018, Az. X I R 16/17, Abruf-Nr. 207154) sowie drei im Nachgang ergangene Schreiben aus dem BMF (BMF, Schreiben vom 11.05.20211, Az. III C 3 ‒ S 7163/19/ 10001 :001, 2021/0533686, Abruf-Nr. 222584; Schreiben vom 18.06.2021, Az. III C 3 ‒ S 7163/19/10001 :001, 2021/0706884, Abruf-Nr. 223038; Schreiben vom 18.10.2021, Az. III C 3 ‒ S 7163/19/10001 :001, 2021/1102366, Abruf-Nr. 225771).
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