· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigungen
So wirkt sich die Erhöhung von Mindestlohn und Minijob-Grenze ab 01.10.2022 in der Praxis aus
| Ab dem 01.10.2022 steigt der Mindestlohn auf zwölf Euro brutto pro Zeitstunde. Die Geringfügigkeitsgrenze wird ab 01.10.2022 dynamisch ausgestaltet. Zudem wird die Höchstgrenze im Übergangsbereich angehoben. ASR macht Sie mit den Neuerungen vertraut und erläutert, worauf Sie als Arbeitgeber achten müssen. |
Höherer Mindestlohn und dynamische Geringfügigkeitsgrenze
Der für alle Mitarbeiter in Ihrem Autohaus geltende gesetzliche Mindestlohn wird mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz (Abruf-Nr. 230203) zum 01.10.2022 einmalig auf einen Bruttostundenlohn von zwölf Euro erhöht.
Die Geringfügigkeitsgrenze wird ab 01.10.2022 nicht mehr durch einen statischen Wert bestimmt, sondern passt sich dynamisch an. Künftig orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie wird entsprechend mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf zwölf Euro pro Stunde auf 520 Euro monatlich erhöht (§ 8 Abs. 1a SGB IV).
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