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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Finanzverwaltung klärt Zweifelsfragen der Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer

    von StBin Dr. Simone Jäck und WP/StB Dr. Johannes A. Huber, ATG Allgäuer Treuhand GmbH, Kempten

    | Die 2008 geänderten Regeln in § 8 Nr. 1 GwStG zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen haben bei vielen Autohäusern und Kfz-Betrieben nicht nur für eine erhöhte Gewerbesteuerbelastung gesorgt, sondern auch zahlreiche Zweifelsfragen aufgeworfen. Selbst wenn die Vorschrift verfassungswidrig sein sollte (siehe ASR 4/2012, Seite 1), gilt es derzeit, die Vorschriften zur Hinzurechnung möglichst rechtssicher anzuwenden. Dabei hilft ein koordinierter Ländererlass vom 2. Juli 2012, der einige Fragen beantwortet. |

     

    Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die Aspekte des Erlasses, die auch für Autohäuser und Kfz-Betriebe relevant sein können.

    Aufteilung gemischter Verträge

    Die Hinzurechnung gilt für verschiedene Entgelte, wobei der hinzugerechnete Betrag jeweils unterschiedlich hoch sein kann. Die Finanzverwaltung hat nun klargestellt, dass bei Verträgen mit verschiedenen Leistungskomponenten das Entgelt (schätzweise) aufzuteilen ist.