· Fachbeitrag · GmbH/Kapitalanlagen
Handlungsbedarf bei Minderheitsgesellschaftern wegen Nutzung des Teileinkünfteverfahrens
| Eine zum Jahresanfang 2017 neu geschaffene steuerliche Regelung betrifft auch die Gesellschafter einer Autohaus-GmbH, die weniger als 25 Prozent der Anteile halten. Bei ihnen besteht ggf. Handlungsbedarf, wenn diese weiterhin das Teileinkünfteverfahren für ihre Gewinnausschüttungen nutzen möchten. Um eine Besteuerung mit der Abgeltungsteuer zu vermeiden, muss der Gesellschafter durch seine berufliche Tätigkeit maßgeblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der GmbH nehmen können. |
Neues zur Nutzung des Teileinkünfteverfahrens
GmbH-Gesellschafter können in ihrer Einkommensteuererklärung beantragen, dass sie Gewinnausschüttungen nicht mit der 25-prozentigen Abgeltungsteuer besteuern müssen, sondern mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz (§ 32d Abs. 2 Nr. 3b EStG). In dem Fall kann der Gesellschafter die Gewinnausschüttung dann um Werbungskosten mindern. Vom verbleibenden Betrag werden nur 60 Prozent besteuert (Teileinkünfteverfahren).
Voraussetzungen für das Teileinkünfteverfahren
Das Teileinkünfteverfahren ist möglich, wenn
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