· Fachbeitrag · Inlandsgeschäft
E-Rechnungen: Abrechnung von Leistungen im Drittland und Wechsel des Archivierungssystems
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Das Thema „Umgang mit E-Rechnungen bzw. E-Korrespondenz“ hat viele Facetten. Zu zweien davon hat ASR eine Leseranfrage erreicht. |
FRAGEN: „Ich habe Ihren Beitrag ‚Steuersicherer Umgang mit E-Korrespondenz: Sieben Grundregeln für Ihr Tagesgeschäft’ gelesen (ASR 12/2021, Seite 22ff) und habe dazu zwei Fragen: Meine erste Frage ist, wie man in der E-Rechnung an ein US-amerikanisches Unternehmen (Leistungsort USA) auf die Erhebung von Null-Prozent MwSt. hinweisen soll? Es wäre ‒ zweitens ‒ interessant zu wissen, ob man innerhalb der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist von einem GoBD-konformen E-Rechnungs-Archivierungssystem in ein anderes wechseln darf. Ich sehe keinen Grund dafür, warum das nicht möglich sein sollte, solange beide Systeme die Vorschriften erfüllen.“
UNSERE ANTWORTEN: Wenn eine Leistung den Ort im Drittland hat, ist die Leistung nicht umsatzsteuerbar, d. h. die Leistung unterliegt nicht der deutschen Umsatzsteuer. Darauf müssen Sie in der Rechnung nicht hinweisen. Sie haben Recht! Sie dürfen von einem GoBD-konformen E-Rechnungs-Archivierungssystem in ein anderes überwechseln.
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