· Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel
Der Ort ist wichtig, nicht nur das Land - Die richtige Ortsangabe beim Belegnachweis
von Steuerberater, Dipl.-Finw. (FH) Marco Fuß, Geschäftsführer der ZfU Steuerberatungsgesellschaft mbH, Münster
| Der ordnungsgemäße Belegnachweis und somit auch die Gelangensbestätigung sind Schwerpunkt der steuerlichen Außenprüfungen im Kfz-Handel. Dabei zeigt sich, dass die Finanzbehörden wieder stärker „formalistisch“ prüfen. Leider stützen der Gesetzgeber und die Rechtsprechung diese Vorgehensweise. Das zeigt ein aktuelles Urteil des BFH. |
Lieferung an „Scheinunternehmen“
Im Urteilsfall hatte ein Kfz-Händler - aufgrund einer Vermittlung - Fahrzeuge an Firmen in Spanien und Tschechien veräußert und als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. Später stellte sich heraus: Es waren Scheinfirmen, deren Existenz der Vermittler fingiert hatte. Der Kfz-Händler hatte als Buchnachweis die USt-IdNr. der Abnehmer aufgezeichnet. Als Belegnachweis lagen Verbringenserklärungen vor, in denen als Bestimmungsort Spanien bzw. Tschechien angegeben waren. Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung beim Vermittler wurde auch den Lieferungen des Kfz-Händlers die Steuerfreiheit versagt.
Ortsangabe fehlt - Belegnachweis nicht ordnungsgemäß
Einspruch und Klage dagegen waren erfolglos. Die objektiven Voraussetzungen der Steuerbefreiung seien nicht erfüllt. Ein Vertrauensschutz i. S. d. § 6a Abs. 4 S. 1 UStG sei dem Kfz-Händler mangels ordnungsgemäßen Belegnachweis nicht zu gewähren, entschied das FG. Dem hat sich der BFH angeschlossen (BFH, Urteil vom 10.08.2016, Az. V R 45/15, Abruf-Nr. 189233).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ASR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig