· Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel
Die Auswirkungen des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013
| Am 1. Juli 2013 ist Kroatien als 28. Mitgliedstaat der EU beigetreten. Damit zählt das Hoheitsgebiet Kroatiens zum Gemeinschaftsgebiet und der Status des Landes ändert sich insbesondere auch für Kfz-Lieferungen nach Kroatien. Diese waren bisher als Ausfuhrlieferungen zu behandeln und fallen nun unter die Regelungen für den innergemeinschaftlichen Handel. Das BMF hat in einem Schreiben vom 28. Juni 2013 (Az. IV D - 1 S 7058/07/10002; Abruf-Nr. 132068 ) die umsatzsteuerlichen Auswirkungen des Beitritts aufgelistet. ASR stellt Ihnen die Wichtigsten vor. |
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
Unternehmer in Kroatien erhalten ab dem 1. Juli 2013 für umsatzsteuerliche Zwecke eine USt-IdNr. Diese dient vorrangig als Anzeichen dafür, dass der Inhaber der USt-IdNr. Unternehmer ist und Lieferungen oder sonstige Leistungen für seinen unternehmerischen Bereich bezieht. Als deutscher Kfz-Händler (Unternehmer) benötigen Sie die USt-IdNr. Ihres Leistungsempfängers insbesondere,
- um zu erkennen, ob Sie nach § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG steuerfrei an ihn liefern können;
- um Ihren Verpflichtungen zur Rechnungsausstellung nach § 14a UStG nachkommen zu können;
- für die Zusammenfassende Meldung nach §18a UStG.
Aufbau der USt-IdNr.
Die USt-IdNr. wird in Kroatien wie folgt aufgebaut sein: HR99999999999 (Präfix „HR“ und ein Block mit 11 Ziffern). Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt ab dem 1. Juli 2013 auf Anfrage die Gültigkeit von USt-IdNr., die von Kroatien erteilt wurden (einfache Bestätigung) sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die USt-IdNr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde (qualifizierte Bestätigung).
Übergangsregelung bis 30. September 2013
Als Kfz-Händler müssen Sie die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachweisen (§ 6a Abs. 3 UStG). Hierzu gehört nach § 17c Abs. 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) als buchmäßiger Nachweis die Aufzeichnung der USt-IdNr. des Abnehmers. Um Übergangsschwierigkeiten zu vermeiden, wird der Fiskus die fehlende Aufzeichnung der USt-IdNr. eines Abnehmers aus Kroatien nicht beanstanden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.Die Lieferung wird nach dem 30. Juni 2013 und vor dem 1. Oktober 2013 ausgeführt.
- 2.Die Lieferung erfolgt nicht im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise (vgl. § 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV).
- 3.Die außer der USt-IdNr. nach den §§ 17a bis 17c UStDV erforderlichen Nachweise für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung liegen vor.
- 4.Der Abnehmer erklärt Ihnen gegenüber schriftlich, dass er die Erteilung der USt-IdNr. beantragt hat und dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.
- 5.Sie holen die zunächst fehlende Aufzeichnung der USt-IdNr. des Abnehmers nach.
Beachten Sie | Die Durchführung des (einfachen oder qualifizierten) Bestätigungsverfahrens ist nicht materiell-rechtliche Voraussetzung für den buchmäßigen Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Das Bestätigungsverfahren dient Ihnen insbesondere in den Fällen, in denen Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden oder Zweifel an der Gültigkeit einer erteilten USt-IdNr. bestehen, als Anhaltspunkt dafür, dass die jeweilige USt-IdNr. dem Abnehmer von Kroatien tatsächlich erteilt wurde.
Lieferung vor dem 1. Juli - Gelangen nach dem 30. Juni 2013
Liefert ein Unternehmer vor dem 1. Juli 2013 einen Gegenstand im Inland an einen Abnehmer und gelangt dieser Gegenstand erst nach dem 30. Juni 2013 in das Gebiet Kroatiens, ist diese Lieferung unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 UStG als Ausfuhrlieferung steuerfrei.
Beachten Sie | Gemeint sind damit Verkaufsgeschäfte, in denen Sie die Fahrzeuge zwar noch vor dem 1. Juli 2013
- dem Kunden oder seinem Beauftragten übergeben haben (Abholfall),
- auf Ihren eigenen Lkw geladen haben oder
- Ihrem Frachtführer oder Spediteur übergeben haben,
bei denen der Transport nach Kroatien aber erst nach dem 30. Juni 2013 beendet worden ist.
Entsprechendes gilt bei der Einfuhrumsatzsteuer für Fahrzeugimporte aus Kroatien nach Deutschland.
Erwerbs- und Lieferschwelle
Die Erwerbsschwelle für Kroatien beträgt 77.000 Kroatische Kuna (HRK). Das entspricht 10.318 Euro. Die Lieferschwelle für Kroatien beträgt 270.000 HRK.Das entspricht 36.180 Euro. Denn der Wert einer Kuna entsprach am Stichtag, dem 1. Juli 2013, 0,134 Euro.
Beachten Sie | Die Schwellen sind für das Neuwagengeschäft ohne Bedeutung (1a Abs. 5, § 3c Abs. 5 UStG). Für den Gebrauchtfahrzeughandel gilt das aus dem Geschäft mit anderen EU-Mitgliedstaaten Bekannte.
Weiterführender Hinweis
- Weitere Informationen zur USt-IdNr. finden Sie im Internet auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.bund.de).