· Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel
EU-Mitgliedstaaten müssen Richtigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer garantieren
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Alfred Meyerhuber, Ansbach
| Ein deutscher Unternehmer, der vor einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abfragt und dabei die Antwort „gültig“ erhält, darf auf die Seriosität seines ausländischen Geschäftspartners vertrauen. Das ist die positive Botschaft eines bislang wenig beachteten EuGH-Urteils zu einem lettischen Ausgangsfall. |
Das Urteil des EuGH nimmt die EU-Mitgliedstaaten in die Pflicht
Nach Aussage des EuGH haben die Mitgliedstaaten ein legitimes Interesse daran, geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer finanziellen Interessen zu ergreifen, um Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaige Missbräuche zielgerecht verhindern zu können.
Sie sind jedoch auch verpflichtet, die Richtigkeit der Eintragungen in das Register der Steuerpflichtigen zu garantieren, um ein ordnungsgemäß funktionierendes Mehrwertsteuersystem sicherzustellen. Die zuständige nationale Behörde hat daher die Steuerpflichtigeneigenschaft eines Antragsstellers zu prüfen, bevor sie ihm eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.) zuteilt (EuGH, Urteil vom 14.3.2013, Rs. C-527/11; Abruf-Nr. 131792).
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