· Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel
Neuer Gelangensnachweis - BMF plant „Erleichterungen und Vereinfachungen“
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund.
| Die Einführung des neuen „Gelangensnachweises“ zur Sicherung der Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen steht unter keinem guten Stern. Die Branchenverbände laufen Sturm gegen die wenig praxisgerechte Neuregelung. Das zeigt Wirkung. Im Entwurf eines Einführungsschreibens entschärft das BMF die wesentlichen Problembereiche ein wenig - aber leider nicht immer praxistauglich. |
Unterschrift des Abnehmers auch durch Dritten möglich
Die Gelangensbestätigung muss die Unterschrift des Abnehmers enthalten (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchst. e Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung [UStDV)).
Die ursprünglich geplante Regelung
Lässt sich der Kunde von einem Berechtigten vertreten, sollte Folgendes gelten: Bei der Unterschrift eines zur Vertretung des Abnehmers Berechtigten (zum Beispiel eines Mitarbeiters) sollte die Vertretungsberechtigung aus anderen Unterlagen, die Ihnen als lieferndem Unternehmer vorliegen, erkennbar sein (zum Beispiel aus dem Lieferauftrag bzw. Bestellvorgang).
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