· Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel
Neuer Gelangensnachweis für die Steuerfreiheit einer Kfz-Lieferung in einen EU-Mitgliedstaat
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund.
| Was lange Zeit im Verborgenen schwelte, ist nun Gewissheit. Das BMF verlangt für den Nachweis der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferung einen neuen Belegnachweis - den sogenannten Gelangensnachweis. Die Neuregelung gilt für alle Umsätze nach dem 31. Dezember 2011 - mit einer äußerst knapp gemessenen Übergangsfrist von drei Monaten. Sie müssen sich also kurzfristig mit den neuen Regeln vertraut machen und diese spätestens ab 1. April 2012 bei innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen anwenden. Wir sagen Ihnen, worauf es jetzt ankommt. |
Belegnachweis neu geregelt
Den Nachweis des Gelangens eines Fahrzeugs an einen Abnehmer in der EU müssen Sie künftig in der Form nachweisen, dass Ihnen der Abnehmer auf einem Formblatt das Gelangen des Fahrzeugs in den anderen Mitgliedsstaat bestätigt. Das sieht der seit 1. Januar 2012 gültige § 17a Abs. 2 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) vor, der wie folgt lautet:
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(2) Der Unternehmer hat den Nachweis nach Abs. 1 wie folgt zu führen: ...
Bei einer Versendung ist es ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten befindet und auf Verlangen der Finanzbehörde zeitnah vorgelegt werden kann. In diesem Fall muss der Unternehmer ein schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten besitzen, dass dieser über einen Beleg mit den Angaben des Abnehmers verfügt. |
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