· Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel
Steuerfalle CMR-Frachtbrief: BFH-Urteil zwingt zum Handeln
von Steuerberater Stan Guthmann, RAW-Partner mbB, Wirtschafts-prüfungsgesellschaft, München
| Wer als Kfz-Händler Waren in das übrige EU-Gebiet liefert, muss den gesetzlich verankerten Belegnachweis erbringen, damit er die Lieferung umsatzsteuerfrei behandeln darf. Dazu kann auch ein Frachtbrief gehören, wenn die Ware mittels einer Spedition in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet wird. Der BFH hat sich nun insbesondere mit der Frage beschäftigt, wer als „Absender“ in Feld 1 eines CMR-Frachtbriefs stehen darf. Die Antwort des BFH zwingt zum Handeln. Erfahren Sie, was Sie in Ihrem Autohaus veranlassen müssen. |
Wichtig | Dieses Urteil ist noch zur alten Rechtslage ergangen (der verhandelte Fall fand im Jahr 2006 statt). Gleichwohl lassen sich hieraus wichtige Anhaltspunkte ableiten, unter welchen Bedingungen solch ein CMR-Frachtbrief (Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route) aus steuerlicher Ansicht anerkannt wird.
Fahrzeuge per Spedition nach Spanien transportiert
Im Urteilsfall hatte ein Kfz-Händler mehrere Fahrzeuge nach Spanien verkauft. Der Käufer holte die Fahrzeuge nicht selbst ab, sondern beauftragte eine Spedition mit dem Transport. Eine entsprechende Abholbevollmächtigung hatte der Händler zu seinen Unterlagen genommen. Darüber hinaus befanden sich in seinen Akten auch noch Exemplare der CMR-Frachtbriefe. Diese wiesen in Feld 1 den liefernden Händler als Absender aus.
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