· Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel
Vertragsanbahnung nur über Handy und Fax muss stutzig machen
| Der BFH fährt derzeit eine harte Linie bei der Frage, ob ein Kfz-Händler seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist im Hinblick auf die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferung. War es vor kurzem die Barzahlung bei einem hochpreisigen Fahrzeug, hätte im aktuellen Fall die Geschäftsanbahnung ausschließlich über Handy und Telefax mit deutscher Nummer einen Kfz-Händler stutzig machen müssen, entschied der BFH. |
Der BFH begründet dies wie folgt: „Für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG muss der Lieferer in gutem Glauben handeln und alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Dabei sind alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände umfassend zu berücksichtigen. Danach kann sich die zur Steuerpflicht führende Bösgläubigkeit auch aus Umständen ergeben, die nicht mit den Beleg- und Buchangaben zusammenhängen.“ (BFH, Urteil vom 25.4.2013, Az. V R 28/11; Abruf-Nr. 131954)
Im Urteilsfall hatte eine deutsche Kfz-Händlerin 2004 zwei Pkw steuerfrei an eine GmbH in Luxemburg verkauft. Buch- und Belegnachweise waren in Ordnung. Zum Verhängnis wurde ihr, dass der Kontakt zum Abschluss der Kaufverträge nicht über den Geschäftssitz der GmbH angebahnt wurde, sondern ausschließlich über Handy und ein Telefax mit deutscher Nummer. Der BFH hat daher der Kfz-Händlerin den Vertrauensschutz versagt und die händlerfreundliche Entscheidung des FG Düsseldorf (Urteil vom 17.6.2011, Az. 1 K 3069/09 U) aus der Vorinstanz gekippt.
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Sorgfaltspflichten bei Barverkauf eines hochwertigen Pkw“, ASR 5/2013, Seite 1
- Beitrag „Umsatzsteuer-Risiko minimieren - Seriosität ausländischer Kunden prüfen lassen “, ASR 6/2013, Seite 7