· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
EU-Kunde benennt USt-IdNr. nachträglich: Wie das Risiko „auf der USt zu sitzen bleiben“ umgehen?
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Bei Lieferung keine USt-IdNr. benannt, keine Steuerbefreiung ‒ das war einmal. Seit Einführung der Quick Fixes zum 01.01.2020 gibt es die Steuerbefreiung bei der innergemeinschaftlichen Lieferung auch dann, wenn der Kunde im Nachhinein eine gültige USt-IdNr. benennt. Was auf den ersten Blick gut klingt, birgt in der Praxis die Gefahr, auf der Umsatzsteuer sitzen zu bleiben. Wie Sie dieses Risiko in Ihrem Autohaus vermeiden, zeigt Ihnen ASR. |
Gültige USt-IdNr. ist Voraussetzung für Steuerfreiheit
Zum 01.01.2020 ist die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG, also des EU-Geschäfts, umfassend neu geregelt worden. Die Aufzeichnung einer gültigen ausländischen USt-IdNr. des Kunden mutierte zur materiellen Voraussetzung der Steuerbefreiung. Das bedeutet: Benennt Ihnen ein EU-Kunde im Zeitpunkt der Lieferung keine USt-IdNr., sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt. Die unschöne Folge: Die Steuerbefreiung entfällt.
Seit Mai 2022 lässt es die Finanzverwaltung zu, dass sich dieser Mangel mit Rückwirkung heilen lässt ‒ und zwar dann, wenn der EU-Kunde nachträglich eine im Zeitpunkt der Lieferung gültige USt-IdNr. benennt. Stellt sich jedoch heraus, dass die USt-IDNr. auf den Zeitpunkt der Lieferung ungültig ist, versagt das Finanzamt die Steuerbefreiung. Haben Sie dann schon mit dem Kunden steuerfrei abgerechnet, müssen Sie die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen.
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