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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kosten

    Dienstwagen für den GGf einer Autohaus-GmbH: So minimieren Sie die Umsatzsteuer

    | Überlässt eine Autohaus-GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einen Dienstwagen, den er auch privat und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen darf, wird Umsatzsteuer fällig. Deren Höhe hängt nach Auffassung des BFH davon ab, ob die Überlassung als Gegenleistung für die Arbeit erfolgt oder aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses. Die Überlassung aufgrund der Gesellschafterstellung ist steuerlich günstiger. Darauf gilt es also hinzuwirken. |

    BFH klärt Umsatzsteuer für Dienstwagennutzung des GGf

    Je nachdem, ob ein GGf den Dienstwagen für seine Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt bekommt oder aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter der GmbH, greifen umsatzsteuerlich unterschiedliche Steuerregeln (BFH, Urteil vom 5.6.2014, Az. XI R 2/12; Abruf-Nr. 142957):

     

    • Arbeitsleistung: Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Arbeitsleistung, handelt es sich umsatzsteuerlich um einen tauschähnlichen Umsatz (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG). Die Bemessungsgrundlage kann anhand der Kosten für die Pkw-Überlassung geschätzt werden, wobei hier auch ein Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu erheben und einzurechnen ist.

     

    • Gesellschafterstellung: Erfolgt die Nutzungsüberlassung dagegen wegen der Gesellschafterstellung des Geschäftsführers, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind diejenigen Pkw-Kosten heranzuziehen, die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Einen Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gibt es nicht.

     

    Wichtig | Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn die GmbH zur Bestimmung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage von den lohnsteuerrechtlichen Werten für die Dienstwagengestellung ausgeht (Abschnitt 15.23 Umsatzsteuer-Anwendungserlass; BMF, Schreiben vom 5.6.2014, Az. IV D 2 - S 7300/07/10002:001; Tz. II.2.a; Abruf-Nr. 142112).

     

    • Beispiel

    Eine Autohaus-GmbH stellt ihrem GGf einen Dienstwagen zur Verfügung, den dieser auch privat nutzen darf. Der inländische Bruttolistenpreis des Wagens betrug im Zeitpunkt der Erstzulassung 55.000 Euro. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz beträgt 15 Kilometer. Je nachdem, ob der GGf den Wagen für seine Arbeitsleistung oder aufgrund seiner Gesellschafterstellung zur Verfügung gestellt bekommt, ermittelt sich die Umsatzsteuer wie folgt:

     

     

    • Ermittlung der Umsatzsteuer
    Pkw-Nutzung als Geschäftsführer
    Pkw-Nutzung als Gesellschafter

    Privatanteil

    (55.000 Euro x 1 % x 12 Monate)= 6.600 Euro

    (55.000 Euro x 1 % x 12 Monate) = 6.600 Euro

    + Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

    (0,03% von 55.000 Euro x 15 km x 12 Monate) = 2.970 Euro

    0 Euro

    ./. Kürzung um nicht vorsteuerbelastete Pkw-Kosten

    0 Euro

    (20 % von 6.600 Euro) = 1.320 Euro

    Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer

    9.570 Euro (Bruttobetrag)

    5.280 Euro (Bruttobetrag)

    Umsatzsteuer (Bruttobetrag/119x19)

    1.527,99 Euro

    843,03 Euro

     

    Folge: Es ist für den GGf umsatzsteuerlich immer vorteilhafter, wenn er einen Diestwagen aufgrund seiner Gesellschafterstellung zur Verfügung gestellt bekommt.

     

    Dienstwagennutzung aufgrund Gesellschafterstellung

    Die Gretchenfrage lautet also, wann ein GGf einen Dienstwagen aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter der GmbH zur Verfügung gestellt bekommt.

     

    Wichtig | Selbst wenn die Gestellung des Dienstwagens im Arbeitsvertrag des GGf geregelt ist, ist das nicht automatisch ein Indiz dafür, dass der Dienstwagen im Rahmen seiner Eigenschaft als Geschäftsführer (Arbeitnehmer = höhere Bemessungsgrundlage) zur Verfügung gestellt wurde. Die Gestellung eines Dienstwagens als Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung wäre nur dann zu bejahen, wenn die Überlassung des Dienstwagens bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls als (üblicher) Vergütungsbestandteil einzustufen ist.

     

    Im aktuellen Fall moniert der BFH, dass das FG in der Vorinstanz keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und gegebenenfalls inwieweit der GGf den Dienstwagen in seiner Stellung als Gesellschafter genutzt hat. Der BFH hat daher das Verfahren an das FG zurückverwiesen und folgenden Hinweis für den zweiten Rechtsgang gegeben: Es solle beachten, dass der GGf nach dem Arbeitsvertrag lediglich die Gestellung eines Pkw der Mittelklasse beanspruchen konnte, sodass die tatsächliche Überlassung eines Pkw einer höheren Klasse auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht haben kann (BFH, Urteil vom 5.6.2014, Az. XI R 2/12; Abruf-Nr. 142957).

     

    PRAXISHINWEISE | Für die Nutzung des Dienstwagens als Gesellschafter spricht demnach, wenn der GGf laut Arbeitsvertrag einen Mittelklassewagen nutzen darf (bis etwa 35.000 Euro) und tatsächlich ein Fahrzeug der Oberklasse fährt. Es können aber auch andere Umstände für die Nutzung als Gesellschafter sprechen. In der Praxis empfiehlt sich in diesem Fall folgende Vorgehensweise:

    • Wenn Sie die Umsatzsteuer erstmals nach der „Gesellschafterstellung-Variante“ ermitteln, sollten Sie auf einem Extrablatt zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung darauf hinweisen, dass Sie das BFH-Urteil anwenden.
    • Damit geben Sie dem Finanzamt die Möglichkeit, den Sachverhalt umsatzsteuerlich zu würdigen und es kann Ihnen nicht unterstellt werden, Steuern bewusst zu verkürzen.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 6 | ID 43019341