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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kosten/Lohnsteuer

    Dienstwagen: Werbungskostenabzug bei über den Nutzwert hinausgehenden Zuzahlungen

    | Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Dienstwagen können vom ermittelten geldwerten Vorteil abgezogen werden. Nur in welcher Höhe? Das FG Baden-Württemberg ist der Meinung, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Werbungskostenabzug hat, wenn die Zuzahlungen höher sind als der ermittelte Nutzungswert. |

     

    FG gewährt zusätzlichen Abzug als Werbungskosten

    Den Vorteil, den das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.2.2014, Az. 5 K 284/13; Abruf-Nr. 141319) einem Arbeitnehmer gewährt, der Zuzahlungen zu seinem Dienstwagen leistet, zeigt am besten das folgende Beispiel:

     

    • Beispiel

    Ein Mitarbeiter Ihres Autohauses zahlt für einen Dienstwagen (Listenpreis: 25.000 Euro) eine Nutzungsvergütung in Höhe von 3.500 Euro pro Jahr. Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung, den Sie nach der Ein-Prozent-Regelung lohnversteuern, beträgt 3.000 Euro jährlich (25.000 Euro x 1 % x 12). Parallel dazu führt Ihr Mitarbeiter ein Fahrtenbuch und ermittelt damit einen Privatanteil in Höhe von 2.000 Euro:

    So rechnet das FG Baden-Württemberg

    So rechnet das Finanzamt

    Geldwerter Vorteil

    2.000 Euro

    2.000 Euro

    Nutzungsvergütung

    ./. 3.500 Euro

    ./. 3.500 Euro

    Zu versteuernder geldwerter Vorteil

    0 Euro

    0 Euro

    Zusätzlicher Werbungskostenabzug

    1.500 Euro

    0 Euro

     

    FG entscheidet gegen die Auffassung der Finanzverwaltung

    Das FG Baden-Württemberg stellt sich ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (R 8.1 H 8.1 Abs. 9-10 Lohnsteuer-Richtlinien 2011) und des FG Sachsen (Urteil vom 5.2.2014, Az. 4 K 2256/09; Abruf-Nr. 140990). Nach deren Ansicht kann sich der geldwerte Vorteil maximal auf Null reduzieren.

     

    PRAXISHINSWEIS | Die Sache ist jetzt beim BFH (Az. VI R 24/14), der sich schwer tun dürfte, von der gut begründeten Entscheidung des FG Baden-Württemberg abzuweichen. Informieren Sie die „Zuzahler“ in Ihrem Autohaus und raten Sie Ihnen, in vergleichbaren Fällen den Werbungskostenabzug in der Steuererklärung geltend zu machen, gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens bis zur BFH-Entscheidung zu beantragen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Mit Musterformulierungen den geldwerten Vorteil beim Dienstwagen reduzieren“, ASR 7/2014, Seite 8
    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 7 | ID 42698375