· Fachbeitrag · Leasing
BFH kippt Steuersparmodell mit hochpreisigen Leasingfahrzeugen
| Der BFH hat das Steuersparmodell „Hohe Leasingraten, niedriger Restwert, Privatkauf am Laufzeitende“ bei Leasingfahrzeugen gekippt. Er sieht in dem Privatankauf zum vereinbarten Restwert durch den Leasingnehmer eine Entnahme mit dem Teilwert (Verkehrswert des Fahrzeugs). Weil dieser höher ist als der per Kaufoption vereinbarte Restwert des Fahrzeugs, erhöht die Entnahme den Gewinn im Betrieb des Leasingnehmers. Nach dem Modell war in diesen Fällen eine steuerneutrale Entnahme möglich. |
Hintergrund | Das Modell ermöglichte es dem Leasingnehmer
- hohe Leasingraten als Betriebsausgaben geltend zu machen,
- das Fahrzeug steuerneutral mit einem niedrigen Restwert (der die hohen Leasingraten kompensiert) ins Privatvermögen zu überführen und
- das Fahrzeug dann aus dem Privatvermögen steuerfrei zu verkaufen.
Kaufoption ist entnahmefähiges Wirtschaftsgut
Dazu urteilte der BFH: „Die von einem Leasinggeber dem Leasingnehmer eingeräumte Möglichkeit, den Leasing-Pkw bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen, stellt ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut dar, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind.“ (BFH, Urteil vom 26.11.2014, Az. X R 20/12, Abruf-Nr. 174784). Wie sich das auswirkt, zeigt das dem BFH-Urteil nachgebildete Beispiel:
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Sachverhalt | Werte | Steuerliche Bewertung | |
im BFH-Urteil | im Steuersparmodell | ||
36 Leasingraten à | 2.200 Euro | Betriebsausgaben | Betriebsausgaben |
Entnahme mit Teilwert (Differenz zwischen Markt- bzw. Verkehrswert des Fahrzeugs bei Verkauf und vereinbartem Restwert) | 40.000 Euro (60.000 Euro ./. 20.000 Euro) | Gewinnerhöhende Entnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG | Steuerneutrale Entnahme |
Verkauf des Fahrzeugs aus dem Privatvermögen | 28.000 Euro | Steuerfrei | Steuerfrei |
Wirtschaftsgut erfordert nicht mehrjährigen Nutzen für den Betrieb
Den Einwand des Leasingnehmers, dass die Kaufoption kein entnahmefähiges Wirtschaftsgut darstelle, hat der BFH zurückgewiesen: „Der Begriff des Wirtschaftsguts setzt nicht voraus, dass es dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre bringt.“
Wichtig | Das BMF hat das BFH-Urteil am 20. April 2015 veröffentlicht (BStBl 2015 II, 325). Die Finanzverwaltung wird es daher auch anwenden.