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  • · Nachricht · Leserforum

    EU-Lieferung: Was ist zu tun, wenn die USt-IdNr. dem Kunden rückwirkend aberkannt wird?

    | Das Damoklesschwert „Umsatzsteuer-Nachforderung“ hängt ständig über dem innergemeinschaftlichen Handel. In dem Zusammenhang fragt sich ein ASR-Leser: Was ist zu tun, wenn die USt-IdNr. des Kunden im EU-Ausland (= Leistungsempfänger) rückwirkend aberkannt wird und somit die ZM fehlerhaft ist? |

     

    Antwort | Die Antwort lautet schlicht und einfach: Gar nichts. Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer EU-Lieferung ist „nur“, dass der Kunde mit einer ihm von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr. auftritt (§ 6a Abs. 4 UStG, Abschn. 6a.1 Abs. 18 S. 1 UStAE). Liegt Ihnen für den Tag der Lieferung die qualifizierte Bestätigung der USt-IdNr. vor, können Sie sich also auf die Steuerfreiheit der Lieferung verlassen. Sie genießen dann den sog. Gutglauben-schutz nach § 6a Abs. 4 UStG. Weil es auch für die Abgabe der ZM nur auf die Gültigkeit der USt-IdNr. im Zeitpunkt der Lieferung ankommt, ist auch in Sachen ZM nichts zu veranlassen; sprich Sie müssen die ZM nicht korrigieren.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2024 | Seite 2 | ID 49952509