· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Die aktuellen Spielregeln für die Gesundheitsförderung im Autohaus und Kfz-Betrieb
von StB, Dipl.-Finw. (FH) Anne L’habitant, WTS Steuerberatungsges. mbH, Düsseldorf
| 2009 hat der Gesetzgeber die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 34 EStG eingeführt, um Ihre Leistungen als Arbeitgeber zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung zu unterstützen. Zum 01.01.2019 wurde die Vorschrift geändert. Lernen Sie nachfolgend die aktuellen lohnsteuerlichen Spielregeln kennen. |
Eigenbetriebliches Interesse
Steuer- und sozialversicherungsfrei sind Ihre Zahlungen als Arbeitgeber für betriebliches Gesundheitsmanagement, wenn es sich um Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt. Ein solches liegt z. B. in folgenden Fällen vor:
- Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, z. B. die Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen sowie von betriebseigenen Dusch- und Badeanlagen. Darunter fällt auch ein betriebseigener Fitnessraum (H 19.3 Lohnsteuer-Hinweise „Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff“).
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