· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Fußball-EM und Streuwerbeartikel:Lohnsteuerfalle mit § 37b EStG umgehen
| 2016 ist so ein Jahr, in dem Streuwerbeartikel Hochkonjunktur haben werden, der Fußball-EM und Olympia sei Dank. Autohäuser und Kfz-Betriebe, die Streuwerbeartikel einsetzen, sollten wissen: auch der Fiskus interessiert sich dafür. Nicht nur bei der Abgabe an Kunden oder Geschäftspartner, sondern auch bei der Abgabe an Mitarbeiter. Lernen Sie die aktuellen Steuerregeln zu Streuwerbeartikeln kennen und vermeiden Sie so böse Überraschungen. |
Sonderregelung zu Streuwerbeartikeln bei § 37b EStG
Streuwerbeartikel sind Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten maximal zehn Euro betragen. Wenden Sie z. B. einem Kunden fünf Streuwerbeartikel zu je zehn Euro zu, müssen Sie für diese Präsente im Wert von 50 Euro keine Pauschalsteuer nach § 37b EStG abführen (BMF, Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 - S 2297-b/14/10001, Rz. 10, Abruf-Nr. 144552).
OFD Karlsruhe: § 37b-Regelung gilt bei der Lohnsteuer nicht
Diese Streuwerbeartikel-Regelung gilt nicht bei der regulären Lohnversteuerung (OFD Karlsruhe, LSt Aktuell, Ausgabe 2/2015 vom 18.12.2015, Abruf-Nr. 146593). Sprich: Wenden Sie einem Mitarbeiter Streuwerbeartikel zu, sind diese ein Sachbezug i. S. d. § 8 Abs. 1 EStG. Sie bleiben nur steuerfrei, wenn sie im Monat in der Summe 44 Euro nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Würden Sie beispielsweise einem Mitarbeiter in einem Monat fünf Streuwerbeartikel im Wert von jeweils 10 Euro schenken, bedeutet das für ihn einen Sachbezug von 50 Euro. Dieser Sachbezug wäre steuerpflichtig, weil die 44-Euro-Monats-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG überschritten ist.
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